Neues Reiserecht

Neues Reiserecht

Neues Reiserecht: Bei Urlaubsreisen noch besser abgesichert

Was sich ab 1. Juli ändert: Verbraucher genießen mehr Rechtssicherheit und sind noch komfortabler unterwegs



Moers, 22. Juni 2018 – Für Reisebuchungen gilt in Deutschland vom 1. Juli an ein neues Reiserecht. Damit gibt es ab diesem Tag innerhalb der EU einheitliche Regeln für den Verbraucherschutz: Kunden genießen noch mehr Rechtssicherheit, werden bei ihrer Buchung besser informiert und ihr Geld ist noch besser vor Insolvenzen geschützt. Darüber hinaus wird die Reklamationsfrist, sollte einmal etwas nicht so sein, wie es soll, auf zwei Jahre verlängert. Kunden waren nie sorgloser unterwegs. 
In einem rund zweieinhalbminütigen Erklärfilm sind die Änderungen bei der Urlaubsbuchung für den Verbraucher jetzt leicht verständlich zusammengefasst. Dieses Video ist ab sofort auch hier zu finden. „Die meisten Deutschen buchen ihre Reisen nach wie vor im Reisebüro“, erklärt Michael Wittmann, Inhaber des DERPART Reisebüro Kios West sowie des DERPART NIAG Reisebüros in Moers „Sie setzen auf die Kompetenz unserer Mitarbeiter und lassen sich von unseren fachkundigen Reiseexperten durch die umfassende Vielfalt der Reisewelt führen. Damit sind sie auf der sicheren Seite und haben auch einen Ansprechpartner, der sie über mögliche Änderungen im Reiseverlauf informiert und für Rückfragen gerne beratend zur Verfügung steht.“


Experten im Reisebüro kennen sich mit den Neuerungen aus: 
Kunden werden umfassend über ihre Reiseart informiert

Wenn Kunden ins Reisebüro gehen, bekommen sie während
des Beratungsgesprächs noch vor der Buchung ein Formblatt ausgehändigt, aus dem
genau hervorgeht, welche Rechte sie haben. Das ist ab dem 1. Juli
europaweit einheitlich geregelt und gilt auch bei Online-Buchungen.
Welches Formblatt der Kunde erhält, richtet sich nach
der Art der Reise, die er buchen möchte, was im Reisebüro beim
Beratungsgespräch gemeinsam ermittelt wird. Dabei sind vier verschiedene
Varianten zu unterscheiden:    

  • die Buchung einer einzelnen Reiseleistung wie Nur-Flug, Hotel oder zum Beispiel Mietwagen – hierbei ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Formblatt ausgehändigt werden muss,
  • die Buchung einer kompletten Pauschalreise als Paket von einem Reiseveranstalter,
  • die Buchung einer vom Reisebüro selbst zusammengestellten und angebotenen Reise, bei der das Reisebüro selbst zum Veranstalter der Pauschalreise wird, oder 
  • die Buchung einer sogenannten verbundenen Reiseleistung. 
    Diese liegt vor, wenn der Kunde für seine Urlaubsreise mehrere einzelne Bestandteile wie zum Beispiel Hotel, Flug, Mietwagen und Ausflüge von unterschiedlichen Anbietern nacheinander bucht, diese einzeln bepreist sind und auch einzeln in Rechnung gestellt werden. Diese verbundene Reiseleistung wird im Reiserecht als neue Kategorie zum 1. Juli eingeführt.


Mehr Rechtssicherheit für die Kunden: rundum sorglos unterwegs mit der Pauschalreise

Welche Rechte der Kunde genießt, ergibt sich aus der
Art der gebuchten Reise. Das Rundum-Sorglos-Paket erhalten Reisende nach wie
vor mit der Pauschalreise. Der Kunde genießt dabei zahlreiche Vorteile: So
kümmert sich der Reiseveranstalter vor und während der Reise um seine Gäste,
wenn zum Beispiel ein Flug ausfällt oder eine Naturkatastrophe die Rückreise
verhindert. Dann übernimmt der Reiseveranstalter die Information des Reisenden,
notwendige Umbuchungen und zusätzliche Übernachtungen vor Ort. Der Urlauber
muss sich also um nichts kümmern. Außerdem steht den Gästen rund um die Uhr ein
Ansprechpartner zur Verfügung, der ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht.
Liegt die Buchung von einzelnen Leistungen oder einer
verbundenen Reiseleistung vor, ist der Reisende selbst für seine Reise
verantwortlich, auch wenn mal etwas schief läuft. Etwaige Mängel müssen dann
jeweils individuell beim entsprechenden Anbieter geltend gemacht werden.

Längere Reklamationsfristen geben Kunden mehr Zeit

Läuft etwas nicht so wie gewünscht, und der Urlauber möchte
sich beschweren, bleibt ihm mit Inkrafttreten des neuen Reiserechts insgesamt mehr
Zeit für seine Reklamation: Ab 1. Juli sind dies zwei Jahre. Nichtsdestotrotz müssen
Mängel grundsätzlich immer sofort vor Ort im Urlaub beim entsprechenden
Ansprechpartner des Reiseveranstalters gemeldet werden.

Besserer Schutz vor Insolvenzen 

Schon bisher waren Verbraucher bei der Buchung einer
Pauschalreise über den sogenannten Sicherungsschein gegen die Insolvenz ihres
Reiseveranstalters abgesichert. An dieser Absicherung ändert sich nichts, sie wird
jetzt jedoch in bestimmten Fällen auf das Reisebüro ausgeweitet. Wenn das
Reisebüro verbundene Reiseleistungen verkauft und das Geld dafür auch selbst
vom Kunden einnimmt, muss das Reisebüro künftig auch gegen Insolvenz
abgesichert sein. Der Kunde bekommt dann ebenfalls nach der Buchung einen
Sicherungsschein und kann damit sicher sein, dass sein Geld auch in diesem Fall
abgesichert ist.

Preisänderungen in begründeten Ausnahmefällen möglich

In exakt begründeten Ausnahmefällen dürfen
Reiseveranstalter den Preis der Pauschalreise bis 21 Tage vor Abreise um bis zu
acht Prozent erhöhen, zum Beispiel wenn sich der Kerosinpreis erhöht oder
Steuern und Gebühren gestiegen sind. Diese Möglichkeit muss in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGBs) des Veranstalters festgeschrieben sein. Vorteil für
den Kunden: Wenn mögliche Preisänderungen in den AGBs enthalten sind, kommt der
Kunde auch in den Genuss von Preissenkungen, sollten die Preise für zum
Beispiel Kerosin gefallen sein. Preisänderungen sind künftig also in beide
Richtungen möglich. Für den Kunden ist entscheidend, ob diese in den AGBs
benannt sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Preis für seine Reise nach der
Buchung auch nicht mehr zu verändern – die Preissicherheit bleibt.